Ist eine Zulassung zum maschinellen Meldeverfahren erforderlich?
Eine Zulassung zum maschinellen Meldeverfahren ist generell nicht erforderlich. Gleiches gilt auch für das maschinelle Beitragsnachweisverfahren.
Welche Meldungen sind bei einer Krankenkassen-Fusion zu erstatten?
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben beschlossen, dass die Fusion mehrerer Krankenkassen keinen meldepflichtigen Tatbestand i.S.d. § 28a Abs. 1 SGB IV darstellt. Folglich sind in diesen Fällen keine Abmeldungen bei der übergehenden Krankenkasse und keine Neuanmeldungen bei der aufnehmenden Krankenkasse zu erstatten.
Was ist zu tun, wenn fehlerhafte Meldungen übermittelt wurden?
Die laut Fehlerprotokoll festgestellten Fehler bzw. deren Ursache müssen behoben werden. Die abgewiesene Meldung ist nochmals zu erstellen und der entsprechenden Annahmestelle zu übermitteln. Sollte eine nochmalige Übermittlung mit dem Entgeltabrechnungsprogramm nicht möglich sein. können Sie die Meldung per sv.net/classic oder sv.net/online erfassen und übermitteln.
Was ist zu tun, wenn fehlerhafte Beitragsnachweise übermittelt wurden?
Die laut Fehlerprotokoll festgestellten Fehler bzw. deren Ursache müssen behoben werden. Der abgewiesene Beitragsnachweis muss nochmals erstellt und schnellstens der entsprechenden Annahmestelle übermittelt werden. Sollte eine nochmalige Übermittlung mit dem Entgeltabrechnungsprogramm nicht möglich sein, können Sie den Beitragsnachweis per sv.net/classic oder sv.net/online erfassen und übermitteln.
Was passiert im Fehlerfall mit den korrekten Meldungen/Beitragsnachweisen?
Fehlerfreie Meldungen/Beitragsnachweise werden unverzüglich an die zuständigen Krankenkassen weitergeleitet.
Innerhalb welcher Zeit werden Meldungen/Beitragsnachweise weitergeleitet?
Die Weiterleitung von fehlerfreien Meldungen/Beitragsnachweisen an die Krankenkassen erfolgt in der Regel am selben, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag.
Welche Annahmestelle ist bei geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen zuständig?
Für alle geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale zuständig. Die Betriebsnummer lautet 980 000 06, die Anschrift Minijob-Zentrale, 45115 Essen.
Unter welchen Voraussetzungen können Daten per E-Mail übermittelt werden?
Meldungen und Beitragsnachweise können nur verschlüsselt und im Krankenkassenkommunikationsstandard (KKS) übermittelt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Software-Ersteller.
Welche Voraussetzungen gelten für die Teilnahme am maschinellen Meldeverfahren?
Voraussetzung für die Teilnahme am maschinellen Meldeverfahren ist, dass die zu übermittelnden Meldungen mit Hilfe eines systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogramms erstellt wurden und die Übermittlung der Daten verschlüsselt erfolgt. Eine Auflistung der systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogramme finden Sie im Internet unter www.gkv-ag.de, Rubrik "Entgeltabrechnungsprogramme". Alternativ besteht noch die Möglichkeit, Meldungen mit dem Programm „sv.net/classic“ bzw. „sv.net/online“ zu erfassen und zu übermitteln.
Was verbirgt sich hinter „sv.net“?
Bei „sv.net“ handelt es sich um ein systemuntersuchtes Programm zur Erfassung und Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen. Dieses Programm ist eine Gemeinschaftsentwicklung aller Kassenarten und zielt primär auf kleinere Arbeitgeber, die Ihre Entgeltabrechnung manuell durchführen.
sv.net ist derzeit in zwei Varianten verfügbar und zwar als „sv.net/classic“ und „sv.net/online“. Die PC-Version „sv.net/classic“ steht im Internet unter der Adresse „www.svnet.info“ zum Download bereit. Bei „sv.net/online“ werden Meldungen und Beitragsnachweise im Internet erfasst und an die Krankenkassen übermittelt. Der Aufruf erfolgt auf dieser Homepage.
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