Studenten, die neben ihrem Studium bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten, genießen Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Unter bestimmten Umständen gilt die Versicherungsfreiheit auch jenseits dieser Grenze, nämlich bei Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit oder im Falle bis auf zwei Monate befristeter Beschäftigungen (auch während des Semesters).
In unklaren Fällen, etwa bei mehreren Beschäftigungen, ist zu prüfen, ob der Student dem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist.
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Von dieser 20-Stunden-Grenze hat das Bundessozialgericht Ausnahmen zugelassen (vgl. BSG, 30.11.1978 - 12 RK 45/77).
Die vorgenannten Urteile des Bundessozialgerichts haben nach wie vor Bedeutung für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Demnach unterliegen Studenten, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Versicherungsfreiheit; die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. In Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) kann Versicherungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (vgl. BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79).
Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Bei zeitlichen Überschneidungen bis zu längstens zwei Wochen, die nur ausnahmsweise vorkommen, ist davon auszugehen, dass auch für diese Zeit das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt und damit die Beschäftigung versicherungsfrei bleibt (BSG, 23.02.1988 - 12 RK 36/87).
Für Beschäftigungen, die vor der vorlesungsfreien Zeit beginnen und danach enden, kommt insgesamt als zulässige Überschneidungszeit ebenfalls nur ein Zeitraum von insgesamt längstens zwei Wochen in Betracht. Die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist nachzuweisen.
Sachverhalt:
Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung seit 01.02.2013 aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden und sein monatliches Arbeitsentgelt 1.000,00 EUR.
Beurteilung:
Die Beschäftigung unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, da die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.
Sachverhalt:
Ein Student übt seit 01.03.2013 eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden und sein monatliches Arbeitsentgelt 870,00 EUR.
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.
Sachverhalt:
Eine Studentin arbeitet ab 01.03.2013 ausschließlich als Nachtwache in einem Krankenhaus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden und ihr monatliches Arbeitsentgelt 1.200,00 EUR.
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird und daher anzunehmen ist, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.
Sachverhalt:
Ein Student übt ab 01.02.2013 eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Vorlesungszeit 18 Stunden (monatliches Entgelt 870,00 EUR) und während der Semesterferien 40 Stunden (monatliches Entgelt 2.000,00 EUR).
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die wöchentliche Arbeitszeit lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet wird. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.
Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist. Auch in diesen Fällen spielt die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle. Wird der Zeitraum von zwei Monaten wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht von dem Zeitpunkt des Überschreitens an ein. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als zwei Monate dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer bekannt wird. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Versicherungsfreiheit besteht auch dann, wenn eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zwar auf mehr als zwei Monate befristet ist, aber die Beschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche insgesamt auf nicht mehr als 50 Arbeitstage im Laufe eines Jahres befristet ausgeübt wird.
Allerdings sind diese Beschäftigungszeiten, wenn der Student im Laufe des Jahres mehrmals befristete Beschäftigungen ausübt, bei dem Zeitraum von 26 Wochen (182 Kalendertage = berufsmäßige Beschäftigung) mitzurechnen.
Sachverhalt:
Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus:
| Semesterferien | 15.02.2013 bis 10.04.2013 |
| Dauer der Beschäftigung | 15.02.2013 bis 30.04.2013 |
| wöchentliche Arbeitszeit | 25 Stunden |
| monatliches Arbeitsentgelt | 1.000,00 EUR |
Beurteilung:
Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung auf mehr als zwei Monate befristet ist und nicht ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird.
Sachverhalt:
Ein Student übt während der Semesterferien (01.07. - 15.10.2013) eine Beschäftigung aus. Er erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.100,00 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden.
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da diese innerhalb der Semesterferien ausgeübt wird. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht da die Beschäftigung auf mehr als zwei Monate befristet ist.
Sachverhalt:
Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus:
| Semesterferien | 01.07.2013 bis 15.10.2013 15.02.2013 bis 10.04.2013 |
| Dauer der Beschäftigung | 01.12.2012 bis 31.01.2013 |
| Verlängerung der Beschäftigung durch Vereinbarung vom 15.01.2013 | bis 28.02.2013 |
| wöchentliche Arbeitszeit | 25 Stunden |
| monatliches Arbeitsentgelt | 1.000,00 EUR |
Beurteilung:
Vom 15.01.2013 an besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist, dass die Beschäftigungsdauer mehr als zwei Monate beträgt. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls vom 15.01.2013 an Versicherungspflicht, da ab diesem Zeitpunkt die Beschäftigung nicht mehr als kurzfristig anzusehen ist.
Übt ein Student im Laufe eines Jahres mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus oder ist er im Rahmen einer durchgehenden Beschäftigung von mehr als 20 Stunden beschäftigt, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist dann auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen - unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung - die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden; vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben unberücksichtigt. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung.
Die Prüfung, ob im Laufe eines Jahres Beschäftigungen von insgesamt mehr als 26 Wochen ausgeübt wurden bzw. werden, ist auch vorzunehmen, wenn die zu beurteilende Beschäftigung ausschließlich oder teilweise während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt wird.
Sachverhalt:
Ein Student nimmt bei der Firma F am 17.04.2013 eine Beschäftigung (wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden) auf, die bis zum 15.06.2013 befristet ist. Der Student gibt folgende Vorbeschäftigungszeiten an:
| Arbeitgeber | A | B | C | D | E | F |
|---|---|---|---|---|---|---|
| wöchentliche Arbeitszeit | 40 | 38,5 | 40 | 18 | 39 | 40 |
| monatliches Entgelt | 2.200,00 EUR | 1.900,00 EUR | 2.100,00 EUR | 800,00 EUR | 2.100,00 EUR | 2.200,00 EUR |
| Jahr | 2012 | 2012 | 2012 | 2013 | 2013 | 2013 |
| Beschäftigung von - bis | 1.7. - 31.7. | 1.9. - 30.9. | 1.12. - 31.12. | 1.1. - 31.1. | 1.2. - 28.2. | 17.4. - 15.6. |
| Tage | 31 | 30 | 31 | 31 | 28 | 60 |
Beurteilung:
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bei der Firma F ist zunächst die Jahresfrist zu bilden (Jahresfrist 16.06.2012 - 15.06.2013). Das Erscheinungsbild als Student überwiegt nur dann, wenn der Student nicht mehr als 182 Kalendertage (26 Wochen) im Laufe eines Jahres beschäftigt ist.
Für die am 17.04.2013 aufgenommene Beschäftigung bei der Firma F besteht von Beginn an Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht hingegen Versicherungsfreiheit, da die Summe der Beschäftigungszeiten bei den Arbeitgebern:
| Arbeitgeber | Kalendertage |
|---|---|
| insgesamt | 180 |
| A | 31 |
| B | 30 |
| C | 31 |
| E | 28 |
| F | 60 |
beträgt.
Anmerkung
Die Beschäftigung bei der Firma D ist wegen der wöchentlichen Arbeitszeit (18 Stunden) nicht zu berücksichtigen. Anzurechnen sind nur Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit.
Sachverhalt:
Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus:
| Dauer der Beschäftigung | |
|---|---|
| Arbeitgeber A (wöchentlich 25 Stunden) | 01.12.2013 bis 31.01.2014 (62 Kalendertage) |
| monatliches Arbeitsentgelt | 1.200,00 EUR |
| Vorbeschäftigungen | |
| Arbeitgeber B (wöchentlich 25 Stunden und 1000,00 EUR mtl. Arbeitsentgelt) | 01.02.2013 bis 31.03.2013 (60 Kalendertage) |
| Arbeitgeber C (wöchentlich 18 Stunden und 700,00 EUR mtl. Arbeitsentgelt) | 01.07.2013 bis 15.09.2013 (77 Kalendertage) |
Beurteilung:
Für die am 01.12.2013 aufgenommene Beschäftigung beim Arbeitgeber A besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigungsdauer im Laufe eines Jahres nicht mehr als 182 Kalendertage (26 Wochen) beträgt. Die Beschäftigung vom 01.07. bis 15.09.2013 bleibt bei der Zusammenrechnung außer Betracht, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigungen zusammengerechnet im Laufe des Kalenderjahres 60 Kalendertage bzw. zwei Monate überschreiten.
| Arbeitgeber A | 62 Kalendertage |
| Arbeitgeber B | 60 Kalendertage |
| Insgesamt | 120 Kalendertage |
Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Versicherungsfreiheit liegt nicht mehr vor, sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert. Bei zeitlichen Überschneidungen bis zu längstens zwei Wochen, die nur ausnahmsweise vorkommen, ist davon auszugehen, dass auch für diese Zeit die Beschäftigung das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt und damit die Beschäftigung versicherungsfrei bleibt (vgl. BSG, 23.02.1988 - 12 RK 36/87).
Die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist nachzuweisen.
Wurden vor Aufnahme einer in der vorlesungsfreien Zeit liegenden Beschäftigung bereits neben dem Studium Beschäftigungen ausgeübt, ist zu prüfen, ob innerhalb eines Jahres - zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung - insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wurden bzw. werden. Ist dies der Fall, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an Versicherungspflicht.
Sachverhalt:
Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus:
| Semesterferien | 01.07.2012 bis 15.10.2013 15.02.2012 bis 10.04.2013 |
| Dauer der Beschäftigung | 01.12.2012 bis 30.04.2013 |
| wöchentliche Arbeitszeit | 25 Stunden |
| monatliches Arbeitsentgelt | 1.200,00 EUR |
Beurteilung:
Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung auf mehr als zwei Monate befristet ist und nicht ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird. Außerdem besteht Rentenversicherungspflicht, da die Beschäftigung auf mehr als zwei Monate befristet und nicht kurzfristig ist.
Sachverhalt:
Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus:
| Semesterferien | 01.07.2013 bis 15.10.2013 15.02.2013 bis 10.04.2013 |
| Dauer der Beschäftigung | 20.07.2013 bis 10.10.2013 |
| wöchentliche Arbeitszeit | 25 Stunden |
| monatliches Arbeitsentgelt | 1.200,00 EUR |
Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die auf mehr als zwei Monate befristete Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung auf mehr als zwei Monate befristet und nicht geringfügig ist.
Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (monatliches Entgelt bis 450,00 EUR) ist vom Arbeitgeber ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % auch für krankenversicherungsfreie Werkstudenten zu zahlen, die gesetzlich krankenversichert sind. Ebenso hat der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % zu entrichten, wenn sich der Student von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung hat befreien lassen. Anderenfalls fallen individuelle Beiträge zur Rentenversicherung an, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen haben.
Für Werkstudenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fällt hingegen der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht an.
Sachverhalt:
Matthias Halberstadt ist an der Uni Hamburg für das Sommersemester 2013 immatrikuliert. Das Studium steht bei ihm im Vordergrund, sodass die Voraussetzungen eines "ordentlich Studierenden" erfüllt sind.
Ab dem 15.07.2013 übt Herr Halberstadt bei der Fa. Call-Center GmbH. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus (monatliches Arbeitsentgelt 400,00 EUR). Herr Halberstadt hat einen Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht von Beginn an der Beschäftigung gestellt. Deswegen ist die Beschäftigung in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat den RV-Pauschalbeitrag zu entrichten.
Beurteilung:
Die Fa. Call-Center GmbH hat folgende Pauschalbeiträge zu entrichten:
| Arbeitgeber-Beiträge insgesamt | 112,00 EUR | |
| Krankenversicherung: | 400,00 EUR × 13 % = | 52,00 EUR |
| Rentenversicherung: | 400,00 EUR × 15 % = | 60,00 EUR |
Zum 15.07.2013 ist eine Meldung zur Sozialversicherung mit dem Personengruppenschlüssel "109" und dem Beitragsgruppenschlüssel "6500" zu erstatten.
Fortsetzung des Beispiels:
Ab dem 01.10.2012 wird das Entgelt auf 1.000,00 EUR und die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden erhöht. Da nun nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen - wegen des Überschreitens der Entgeltgrenze von 450,00 EUR - tritt nun Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ein. aufgrund des Status "ordentlich Studierender" bleibt Herr Halberstadt zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt.
Die Beiträge und Beitragsverteilung setzen sich ab 01.01.2013 wie folgt zusammen:
| RV-Beitragssatz 18,90 % | ||
| Call-Center GmbH | 1000,00 EUR × 9,45 % = | 94,50 EUR |
| Matthias Halberstadt | 1000,00 EUR × 9,45 % = | 94,50 EUR |
Zum 30.09.2013 ist eine Abmeldung der geringfügig entlohnten Beschäftigung sowie zum 01.10.2013 eine Anmeldung mit dem Personengruppenschlüssel "106" und dem Beitragsgruppenschlüssel "0100" zu erstatten.
Personen sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. In der Rentenversicherung unterliegen Studenten in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei denn, die Beschäftigung erfüllt die Voraussetzungen der Geringfügigkeit.
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt nach den genannten Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allerdings nur in Betracht, wenn die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Dabei sind die wöchentlichen Arbeitszeiten von mehreren nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Personen, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche aufwenden, sind ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Deshalb sind für sie die in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - ebenso wie in der Rentenversicherung - die auch sonst für Arbeitnehmer geltenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist daher zunächst zu prüfen, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach als Student oder als Arbeitnehmer einzustufen ist. Arbeitet er mehr als 20 Stunden in der Woche und gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob gegebenenfalls bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit vorliegt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt. In der Rentenversicherung besteht je nach Sachverhalt Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit, wenn eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt worden ist.
Sachverhalt:
Der 22-jährige Student Tobias Gross arbeitet seit Jahren 18 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber Allfinanz als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900,00 EUR und nimmt ab dem 01.08.2013 in der Woche fünf Stunden beim Arbeitgeber Computermarkt eine Stelle als Verkäufer an gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220,00 EUR.
Beurteilung:
Herr Gross unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Allfinanz bis zum 31.07.2013 ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Computermarkt wird als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt. Herr Gross beantragt bei Beschäftigungsbeginn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, sodass die Beschäftigung in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist. Durch Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber Computermarkt wird vom 01.08.2013 an die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) überschritten. Dadurch tritt ab 01.08.2013 in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Allfinanz auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Computermarkt bleibt in der Rentenversicherung wegen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und darüber hinaus als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
Der Arbeitgeber Computermarkt hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Ab dem 01.08.2013:
| Arbeitgeber Allfinanz | |
|---|---|
| Personengruppenschlüssel | 101 |
| Beitragsgruppenschlüssel | 1111 |
| Arbeitgeber Computermarkt | |
|---|---|
| Personengruppenschlüssel | 109 |
| Beitragsgruppenschlüssel | 6500 |
Sachverhalt:
Die 20-jährige krankenversicherte Studentin Claudia Schäfer arbeitet seit Jahren 16 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber Computerwelt als Programmiererin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000,00 EUR. Seit 01.06.2013 arbeitet sie vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber Call-Center als Call-Agentin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170,00 EUR. Seit 01.08.2013 arbeitet sie vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber Gaststätte "Schweinerl" als Kellnerin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160,00 EUR.
Beurteilung:
Frau Schäfer unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Computerwelt bis zum 31.07.2013 ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 450,00 EUR im Monat nicht übersteigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Call-Center wird zeitlich zuerst aufgenommen, sie wird nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt rentenversicherungsfrei, da Frau Schäfer einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Gaststätte "Schweinerl" ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Rentenversicherungspflicht begründet.
Die Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber Call-Center hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Auswirkungen. Frau Schäfer bleibt über den 01.06.2013 hinaus weiterhin als Werkstudentin in der Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit aus beiden Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Der Arbeitgeber Call-Center hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Durch Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber Gaststätte "Schweinerl" wird vom 01.08.2013 an die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) überschritten, weil bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung alle Beschäftigungen zu berücksichtigen sind, auch die Beschäftigung im Call-Center. Dadurch tritt mit Wirkung vom 01.08.2013 in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Computerwelt auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Call-Center bleibt in der Rentenversicherung wegen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und darüber hinaus als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Gaststätte "Schweinerl" ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung begründet.
In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber Call-Center und beim Arbeitgeber Gaststätte "Schweinerl" Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 450,00 EUR im Monat nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.
Seit dem 01.08.2013:
| Arbeitgeber Computerwelt | |
|---|---|
| Personengruppenschlüssel | 101 |
| Beitragsgruppenschlüssel | 1111 |
| Arbeitgeber Call-Center | |
|---|---|
| Personengruppenschlüssel | 109 |
| Beitragsgruppenschlüssel | 6500 |
| Arbeitgeber Gaststätte "Schweinerl" | |
|---|---|
| Personengruppenschlüssel | 101 |
| Beitragsgruppenschlüssel | 1101 |
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