§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Soldaten auf Zeit, wenn ihnen einen Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben. Zu der Frage, ob diese Regelung auf ehemalige Zeitsoldaten, die nach Beendigung ihrer Dienstzeit bis zu drei Jahren sogenannte "Übergangsgebührnisse" nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhalten und für die gleichzeitig im Krankheitsfall Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besteht, anzuwenden ist oder nicht, vertreten die Spitzenverbände der Krankenkassen die Auffassung, dass Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V nicht in Betracht kommt. Der Begriff "ähnliche Bezüge" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um dem Ruhegehalt vergleichbare Leistungen handeln muss, also um Bezüge, die auf Dauer gewährt werden. Da die Übergangsgebührnisse längstens für drei Jahre gezahlt werden, gehören sie nicht dazu.
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