§ 226 SGB V
§ 162 SGB VI
§ 57 SGB XI
§ 342 SGB III
Für versicherungspflichtig Beschäftigte gilt als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Beiträge das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Der Arbeitsentgeltbegriff ist in § 14 SGB IV definiert. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Sachbezüge. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) schließt steuerfreie zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zum Lohn oder Gehalt vom Arbeitsentgelt aus. Bei steuerfreien Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlägen gilt dieses jedoch nur, soweit die Zuschläge aus einem Grundlohn (Stundenlohn) bis 25,00 EUR berechnet werden. Pauschal durch den Arbeitgeber versteuerte Leistungen sind ebenfalls grundsätzlich kein Arbeitsentgelt.
In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt als beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2013: 26,95 EUR/West bzw. 22,75 EUR/Ost) zugrunde gelegt (§ 342 SGB III, § 162 Nr. 1 SGB VI).
Die beitragspflichtigen Einnahmen werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung in 2013 monatlich 3.937,50 EUR und in Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 5.800,00 EUR/West bzw. 4.900,00 EUR/Ost.
Bei Mehrfachbeschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahmen insgesamt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze für den Versicherungszweig überschreiten, sind die beitragspflichtigen Einnahmen anteilmäßig auf die Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SG IV).
Sind die Arbeitgeber, z.B. wegen der Unkenntnis der weiteren Arbeitsentgelte, nicht in der Lage, die Verhältnisrechnung durchzuführen, obliegt diese der Krankenkasse.
Die Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte erfolgt nach folgender Formel:
| Beitragsbemessungsgrenze × Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A (B) |
| Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen |
Sachverhalt:
| Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung | 3.937,50 EUR |
| Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) | 5.800,00 EUR |
| monatliches Arbeitsentgelt | |
| Beschäftigung A | 2.100,00 EUR |
| Beschäftigung B | 1.900,00 EUR |
| Gesamt-Arbeitsentgelt | 4.000,00 EUR |
Beschäftigung A:
| 3.937,50 EUR × 2.100,00 EUR 4.000,00 EUR | = 2.067,19 EUR |
Beschäftigung B:
| 3.937,50 EUR x 1.900,00 EUR 4.000,00 EUR | = 1.870,31 EUR |
| Insgesamt | 3.937,50 EUR |
Beurteilung:
Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist aus der Beschäftigung A ein Arbeitsentgelt aus 2.067,19 EUR und aus der Beschäftigung B ein Arbeitsentgelt aus 1.870,31 EUR anzusetzen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze durch das Gesamtentgelt von 4.000,00 EUR nicht überschritten. Somit sind die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen hier in voller Höhe beitragspflichtig.
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind für versicherungspflichtig Beschäftigte folgende Einkommen beitragspflichtig:
Das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (rentenähnliche Einnahmen),
das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, wenn es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wurde (§ 226 Abs. 1 SGB V, § 57 SGB XI).
Aus den unter 3. und 4. genannten Einnahmen sind Beiträge nur zu entrichten, wenn sie insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2013 bundeseinheitlich: 134,75 EUR übersteigen (§ 226 Abs. 2 SGB V).
Bei Rentnern, die neben ihrer Rente Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und/oder Versorgungsbezüge erhalten, kann es zu einer Beitragsbelastung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kommen. Einerseits wird die Rente zur Beitragsbemessung herangezogen; auf der anderen Seite das Arbeitsentgelt, ein Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen insgesamt auch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 230 SGB V).
Sachverhalt:
Der Versicherte bezieht eine Vollrente wegen Alters in Höhe von 2.000,00 EUR und Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrente) in Höhe von 900,00 EUR. Daneben erzielt er aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelt in Höhe von 1.800,00 EUR, insgesamt also Einnahmen in Höhe von 4.700,00 EUR.
Beurteilung:
Die Rente ist in voller Höhe beitragspflichtig, da die Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 EUR nicht überschritten wird. Das Arbeitsentgelt von 1.800,00 EUR und der Versorgungsbezug von 900,00 EUR - insgesamt 2.700,00 EUR - ist separat mit der Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 EUR zu vergleichen und überschreitet diese nicht. Somit sind auch das Arbeitsentgelt und der Versorgungsbezug in voller Höhe beitragspflichtig.
Bei Arbeitnehmern mit einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) wird die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmer reduziert. Eine Gleitzonenbeschäftigung für Beschäftigungsverhältnisse, die seit dem 01.01.2013 begründet werden, besteht, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR liegt. Über den 31.12.2012 hinaus bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR sind weiterhin bis längstens 31.12.2014 versicherungspflichtig und Gleitzonenfälle.
Die beitragspflichtige Einnahme errechnet sich seit 01.01.2013 nach folgender Formel:
F x 450 + ((850/(850-450)) - (450/850-450)) x F) x (AE - 450)(2-F)
Für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR, die über den 31.12.2012 weiter bestehen, gilt folgende Formel:
F × 400 + (2-F) × (Arbeitsentgelt - 400)
Dabei steht "F" für Faktor, der vom BMGS im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Der Faktor wird errechnet, indem die Pauschalbeträge für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (30 %) durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag geteilt werden (für 2013 = 39,45 %). Der Faktor für 2013 beträgt 0,7605.
Die verkürzte Formel für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen lautet für Beschäftigungsverhältnisse, die über den 31.12.2012 mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR weiter bestehen:
1,2395 x AE - 191,60 EUR.
Für seit dem 01.01.2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse lautet die verkürzte Formel:
1,2694375 x AE - 229,021875.
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt von monatlich 600,00 EUR.
Beurteilung:
Die beitragspflichtige Einnahme errechnet sich dann nach der verkürzten Formel wie folgt:
1,2694375 x 600,00 EUR - 229,021875 EUR = 532,64 EUR.
Während der Gesamtbeitrag aus der beitragspflichtigen Einnahme von 532,64 EUR berechnet wird, hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil aus dem Arbeitsentgelt von 600,00 EUR zu entrichten. Die Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitgeberanteil ergibt den Arbeitnehmeranteil.
In der Rentenversicherung hat der Versicherte die Möglichkeit, auf die Anwendung der Gleitzonenregelung zu verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, gilt nur für die Zukunft und kann bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen nur einheitlich erklärt werden (§ 163 Abs. 10 SGB VI). Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung wirkt der Verzicht rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung, wenn die Erklärung innerhalb der ersten 14 Tage abgegeben wird und der Beschäftigte dieses wünscht (GR vom 02.11.2006, 4.3.8 Abs. 3). Dann ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Bestimmte arbeitgeberseitige Leistungen sind von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie für Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen gezahlt werden (§ 23c SGB IV).
Zu den im Gesetz genannten Sozialleistungen gehören:
Krankengeld,
Verletztengeld,
Übergangsgeld,
Versorgungskrankengeld,
Mutterschaftsgeld und
Krankentagegeld (aus einer privaten Krankenversicherung).
Auch der Bezug von Elterngeld gehört in diesem Sinne zu den "Sozialleistungen".
Zu den während des Bezuges der Sozialleistung weitergewährten laufenden Arbeitgeberleistungen gehören u.a.:
Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Krankentagegeld aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen,
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
Unterkunft und Verpflegung,
Vermögenswirksame Leistungen,
Kontoführungsgebühren,
Telefonzuschüsse,
Firmen- und Belegschaftsrabatte,
Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.
Die arbeitgeberseitigen Leistungen gehören dann nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen, wenn sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR (Bagatellgrenze) übersteigen.
Bei der Prüfung, ob das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird, ist von dem laufenden Nettoentgelt auszugehen, welches der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegt. Bei freiwillig oder privat versicherten Arbeitnehmern ist der um den Arbeitgeberzuschuss gekürzte Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.
Anzusetzen ist ferner die um die Versichertenanteile gekürzte Sozialleistung.
Sachverhalt.
| Nettoarbeitsentgelt | 1.800,00 EUR |
| Arbeitgeberleistung während des Sozialleistungsbezuges | 450,00 EUR |
| Netto-Sozialleistungen | 1.395,63 EUR |
Beurteilung:
Die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Arbeitgeberleistung betragen insgesamt 1.845,63 EUR und übersteigen damit das Nettoentgelt von 1.800,00 EUR um 45,63 EUR. Das Nettoarbeitsentgelt wird um nicht mehr als 50,00 EUR überschritten. Der Betrag von 45,63 EUR ist daher kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Sachverhalt.
| Nettoarbeitsentgelt | 1.800,00 EUR |
| Arbeitgeberleistung während des Sozialleistungsbezuges | 500,00 EUR |
| Netto-Sozialleistungen | 1.395,63 EUR |
Beurteilung:
Die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Arbeitgeberleistung betragen insgesamt 1.895,63 EUR. Damit übersteigen sie das Nettoentgelt von 1.800,00 EUR um 95,63 EUR. Da die Bagatellgrenze von 50,00 EUR überschritten wird, ist der übersteigende Betrag von 95,63 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Wird während des Bezuges der Sozialleistung Arbeitsentgelt für eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung gezahlt, z.B. in den Fällen der beruflichen Wiedereingliederung oder Teilzeitarbeit während der Elternzeit, besteht in vollem Umfang Beitragspflicht.
Die Tage, für die beitragspflichtiges Arbeitsentgelt während des Sozialleistungsbezuges gewährt wird, gelten als SV-Tage und haben Auswirkungen auf die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze.
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