Gilt für freiwillige Mitglieder immer die 18-monatige Bindungsfrist?
Die 18-monatige Bindungsfrist gilt bei freiwilligen Mitglieder nicht, wenn
- das Mitglied aus der GKV ausscheidet und in die PKV wechselt
- die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind.
Auch in diesen Fällen ist aber die zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Die Satzung der BKK kann eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt.
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