Krankenkassenwahl - häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt für versicherungspflichtige Mitglieder?
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.  
Welche Kündigungsfrist gilt für freiwillige Mitglieder?
Es ist die gleiche Kündigungsfrist wie für versicherungspflichtige Mitglieder zu beachten.  
Welche Kündigungsfrist ist für das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen zu beachten?
Beim Sonderkündigungsrecht gilt die allgemeine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.  
Wie lange sind Mitglieder an ihre Krankenkasse gebunden?
Pflicht- und freiwillige Mitglieder sind 18 Monate an ihre Krankenkasse gebunden (Bindungsfrist).  
Gilt für freiwillige Mitglieder immer die 18-monatige Bindungsfrist?
Die 18-monatige Bindungsfrist gilt bei freiwilligen Mitglieder nicht, wenn

  • das Mitglied aus der GKV ausscheidet und in die PKV wechselt 
  • die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind.

Auch in diesen Fällen ist aber die zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Die Satzung der BKK kann eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt.
Wie ist das Procedere des Krankenkassenwechsels?
Um die Einhaltung der Bindungswirkung sicherzustellen, hat die bisherige Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber nachweist. Eine Mitgliedsbescheinigung darf die neu gewählte Krankenkasse nur ausstellen, wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt.

Bei einem Wechsel in ein privates Krankenversicherungsunternehmen wird eine Kündigungsbestätigung für die private Krankenversicherung ausgestellt.  
Kann eine Mitgliedschaft gegenüber der bisherigen Krankenkasse auch während einer Unterbrechung (z.B. Familienversicherung) gekündigt bzw. beendet werden?
Nein, die Kündigung kann nur während einer bestehenden Mitgliedschaft erfolgen. Dies gilt auch für das Sonderkündigungsrecht. Sollte die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben, kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Sonderkündigungsrecht nachgeholt werden.  

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