Fakten rund um Ihre Krankenversicherung 2012

Wer sich über die Neuerungen in der Sozialversicherung auf dem Laufenden hält, sorgt dafür, dass er immer richtig versichert ist. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Änderungen für 2012:




Krankenversicherungspflicht

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2012 beträgt 45.900 Euro. Auch für 2012 besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese Grenze nicht überschreitet. Für Personen, die im Jahre 2012 die regelmäßige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, ist der Wechsel in eine Private Krankenversicherung möglich. Ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird möglich.

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bei einem Arbeitgeberwechsel die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, scheiden sofort aus der Krankenversicherungspflicht aus. Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, können sich in den meisten Fällen als freiwillige Mitglieder in der BKK versichern.

Beiträge zur Krankenversicherung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen seit dem Jahr 2012 höhere Krankenkassenbeiträge. Der allgemeine Beitragssatz liegt auch im Jahr 2012 bei 15,5 Prozent, wobei der Arbeitgeberanteil bei 7,3 Prozent und der Arbeitnehmeranteil bei 8,2 Prozent liegt.

Maximal werden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese beträgt im Jahr 2012 3.825,00 Euro.

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2012 weiterhin 3,0 Prozent. In der Rentenversicherung sinkt im Jahre 2012 der Beitragssatz von 19,9 Prozent auf 19,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen hier die entsprechenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Rechtskreis West beträgt monatlich 5.600,00 Euro und im Rechtskreis Ost 4.800,00 Euro.

Beiträge zur Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt für 2012 die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3825Euro. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Es gilt der Beitragssatz von 1,95 Prozent.

Kinderlose Mitglieder haben ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent zu leisten, ihr Beitragsanteil beträgt also 1,225 Prozent (0,95% + 0,25%). Keinen Beitragszuschlag zahlen kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden oder Arbeitslosengeld II beziehen.

In Sachsen trägt der Arbeitnehmer einen Beitragsanteil von 1,475 Prozent - bei Kinderlosigkeit erhöht sich der Anteil auf 1,725 Prozent.

Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone

Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen monatlich 400,01 Euro und 800 Euro (Gleitzone) zahlen die Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aus einem verminderten Arbeitsentgelt. Der Faktor F beträgt 2012: 0,7491. Für 2012 lautet die Formel zur Berechnung des verminderten Arbeitsentgelts:

beitragspflichtige Einnahme = 1,2509 x AE – 200,72 Euro

Ein Hinweis: In der Rubrik Arbeitgeber finden sie unseren „Gleitzonenrechner“ . Damit können Sie ganz bequem die entsprechenden Beiträge und Umlagen berechnen.

Beiträge für freiwillig Versicherte

Für die Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 875,00 Euro angenommen. Für freiwillig versicherte Selbstständige beträgt dieser Wert mindestens 1.968,75 Euro, für Existenzgründer 1.312,50 Euro.

Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten oder ähnlichen Bezügen
Krankenversicherungspflichtige Personen, die neben ihrem Arbeitsentgelt oder ihrer Rente noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, zahlen daraus Krankenversicherungsbeiträge, wenn diese Bezüge 131,25 Euro im Monat übersteigen.

Die Beitragsberechnung aus den Versorgungsbezügen erfolgt aus dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent.

Studentische Krankenversicherung

Die einheitlichen Beiträge zur studentischen Krankenversicherung betragen ab 2012 64,77 Euro, zuzüglich der Pflegeversicherung mit 11,64 Euro monatlich und für kinderlose Studenten bei 13,13 Euro.

Krankengeld

Berechnungsgrundlage für die Höhe des Krankengeldes ist das regelmäßige Einkommen (Regelentgelt). Das Höchstregelentgelt beträgt jedoch täglich 127,50Euro (2012). Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeldbetrag von 89,25 Euro. Das entspricht 70 Prozent des Höchstregelentgelts. Das Krankengeld darf 90 Prozent des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts jedoch nicht übersteigen. Von dem ermittelten Krankengeld sind im Normalfall noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass während des Bezugs von Krankengeld vom Arbeitgeber ein tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarter Krankengeldzuschuss, Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung, Stellung einer Dienstwohnung etc.) oder vermögenswirksame Leistungen weiter gewährt werden.

Solange diese Leistungen des Arbeitgebers zusammen mit dem Netto-Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen und den Beitrag. Wenn das Nettoarbeitsentgelt jedoch um mehr als 50 Euro überschritten wird, gilt der weiter gewährte Betrag als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dann wird das Krankengeld gekürzt und es sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Festzuschüsse zum Zahnersatz

Zum Zahnersatz zahlt die BKK grundsätzlich einen befundorientierten Festzuschuss, der 50 Prozent der festgelegten Beträge für die jeweilige Regelversorgung entspricht. Er erhöht sich um 20 Prozent, wenn ein Versicherter sich in den letzten fünf Kalenderjahren mindestens einmal jährlich von einem Zahnarzt untersuchen ließ. Kann er sogar zehn Jahre Vorsorge nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss um weitere 10 Prozent.

Das allseits beliebte Bonusheft ist also weiterhin von großer Bedeutung. Lassen Sie sich deshalb vom Zahnarzt die durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen eintragen. Übrigens: Für reine Vorsorgeuntersuchungen müssen Versicherte keine Praxisgebühr zahlen.

Härtefallregelung beim Zahnersatz

Die BKK übernimmt sogar 100 Prozent der Kosten für die jeweilige Regelversorgung, wenn Versicherte wegen ihrer Einkommensverhältnisse unzumutbar belastet werden. Das trifft dann zu, wenn die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Alleinstehender (2012) 1.050 Euro im Monat nicht übersteigen. Leben in ihrem Haushalt Familienangehörige, sind die Gesamteinnahmen aller Angehörigen zu berücksichtigen. Dafür erhöht sich die Einkommensgrenze für den ersten Angehörigen um 393,75 Euro und für jeden weiteren Angehörigen um 262,50 Euro. Härtefälle können auch bei anderen Personengruppen, beispielsweise beim Bezug von Arbeitslosengeld II, vorliegen. Wählt ein Versicherter einen aufwändigeren Zahnersatz als die Regelversorgung, hat er die Mehrkosten selbst zu zahlen.

Haben Sie Fragen zu möglichen Beteiligungen? Wenden Sie sich einfach an Ihre BKK.

Die Zuzahlungen

Generelle Befreiung für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr generell von allen Zuzahlungen befreit (außer bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, Fahrtkosten und bestimmten Hilfsmitteln, die gleichzeitig einen „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ darstellen (zum Beispiel orthopädische Schuhe).

Individuelle Belastungsgrenzen

Die individuelle Belastungsgrenze beträgt bei allen Zuzahlungen 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten (außer Zahnersatz und Kieferorthopädie). Bei Familien werden für den Ehepartner (2012) 4.725 Euro und für jedes familienversicherte Kind 7.008 Euro als Abschlag von den Gesamteinnahmen abgezogen. Für einige Personengruppen gelten besondere Regelungen.

Sonderregelung für chronisch Kranke

Wer wegen schwerwiegender chronischer Krankheit in Dauerbehandlung ist, hat nur Zuzahlungen bis zu 1 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Diese Belastungsgrenze gilt für den gesamten Familienhaushalt.
Voraussetzung für die verminderte Belastungsgrenze ist eine ärztliche Beratung über die Früherkennungsuntersuchungen auf Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs für Frauen, die nach dem 01.04.1987 und Männer, die nach dem 01.04.1962 geboren wurden. Diese Beratung soll sicherstellen, dass die Versicherten umfassend über die Vor- und Nachteile dieser Untersuchungen aufgeklärt werden und sich auf einer fundierten Grundlage entscheiden können.

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