Was ändert das Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) für Versicherte?

Das Versorgungsstrukturgesetz tritt am 01.01.2012 in Kraft. Einschnitte für Versicherte gibt es dabei nicht. Weder werden die Praxisgebühr noch die Zuzahlungen erhöht oder gesenkt. Mehrbelastungen für die Versicherten sieht das Gesetz nicht vor.

Im Volksmund als Landärztegesetz bekannt, zielt es darauf ab, die ärztliche Versorgung in strukturschwachen Regionen zu verbessern. Es enthält einige Anreize, die dafür sorgen sollen, dass sich mehr Ärztinnen und Ärzte, vor allem Hausärzte, in ländlichen Regionen niederlassen. Damit in Zukunft die Versorgung in den strukturschwachen Gebieten sichergestellt wird, können künftig verstärkt Krankenhäuser ambulante Leistungen anbieten und über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen. Allerdings müsste ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt werden. Die bereits bestehende Möglichkeit, dass Krankenhausärzte an der vertragsärztlichen Versor-gung teilnehmen, soll auf Ärzte in Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen ausgeweitet werden. Ob und wann das Gesetz die ärztliche Versorgung tatsächlich verändert wird, bleibt abzuwarten. Das Gesetz bietet jedoch zumindest die Chance, dass sich die Versorgungsstrukturen in der Fläche langfristig verbessern.

Direkte Verbesserung für die Patientinnen und Patienten

Neben zahlreichen Regelungen, die die Bedarfsplanung und die ärztliche Vergütung betreffen, enthält das Gesetz auch Einzelmaßnahmen, die sich direkt auf die ärztliche Versorgung des Patienten auswirken:
 

Wartezeiten

Mit Einführung des GKV-VStG müssen künftig die Kassenärztliche Vereinigung und die Ärzte dafür sorgen, dass die Patientinnen und Patienten schnell einen Facharzttermin bekommen. Im Gesetz geregelt ist auch, dass der Übergang von der Krankenhausbehandlung in die ambulante Versorgung durch das sogenannte „Entlassmanagement“ besser organisiert wird. Hier entscheidet letztendlich die Praxisrealität. Es bleibt abzuwarten, ob diese beiden eher unverbindlichen Regelungen den Patientinnen und Patienten tatsächlich helfen werden.

Heilmittel

Das Versorgungsstrukturgesetz schreibt vor, dass medizinische Maßnahmen, wie z. B. Massagen, Sprachtherapie oder Ergotherapie innerhalb von vier Wochen von den Krankenkassen genehmigt werden müssen. Bleibt diese Genehmigung innerhalb der Frist aus, so gilt die Heilmittelgenehmigung als erteilt.

Versicherte die langfristig Heilmittel benötigen, wie z. B. Patienten mit einer schweren Behinderung können sich die notwendigen Heilmittel für einen längeren Zeitraum von ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Dadurch wird die Versorgung erleichtert.

Spezialärztliche Versorgung:

Für Menschen, die zum Beispiel an einer seltenen Erkrankung leiden oder an Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen (wie z. B. Krebserkrankungen, schwere Herzinsuffizienz oder HIV/Aids) leiden, hält das Gesetz Neuregelungen bereit. Die wohnortnahe fachärztliche Versorgung soll verbessert werden, indem diese Patientinnen und Patienten ambulant in Krankenhäusern medizinisch versorgt werden sollen. Denn bei komplexen und schwer therapierbaren Krankheiten können oft nur Fachärzte mit speziellem medizinischen Wissen und besonderer Ausstattung bedarfsgerecht behandeln. Es ist durchaus medizinisch sinnvoll, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus eine dort stationär begonnene schwierige Behandlung auch dort ambulant weiterzuführen. Das GKV-VStG sieht vor, dass hier die Schranken zwischen einer stationären und einer ambulanten Behandlung aufgehoben werden.

Zudem wird klargestellt, dass Patientinnen und Patienten in Fällen lebensbedrohlicher Erkrankungen einen Anspruch auf alternative Behandlungsmethoden haben – wenn keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Stan-dard entsprechende Behandlung vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest eine entfernte Chance auf Heilung oder spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs besteht. Diese Regelung ist nicht neu, sondern seit einigen Jahren gelebte Kassenpraxis. Bereits 2006 hat das Bundessozialgericht dafür mit dem sogenannten Nikolausurteil die Rahmenbedingungen geschaffen. Jetzt erhält diese Regelung mit der aktuellen gesetzlichen Klarstellung eine umfassende Rechtsgrundlage.

Verbesserung der Vergütung für Zahnärzte bei der Versorgung behinderter Menschen

Bislang war die zahnärztliche Behandlung von behinderten Menschen nur schwer sicherzustellen. Viele Zahnärzte haben sich darüber beklagt, dass der Krankenbesuch von Behinderten oder Besuche in Pflegeeinrichtungen zu aufwändig und kostenintensiv sei. Oftmals blieb dadurch eine gute Versorgung der Patienten mit Behinderung aus. Mit der neuen Regelung im GKV-VStG soll nun zusätzlich zum Wegegeld eine gesondert abrechenbare Gebührenposition für den Besuch von pflegebedürftigen und behinderten Menschen gezahlt werden. Hierdurch sollen Anreize für eine Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung geschaffen werden.

Einführung einer bundeseinheitlichen Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung sind für die Sicherstellung des Notdienstes verantwortlich. Die Europäische Kommission hat für den ärztlichen Bereitschaftsdienst eine einheitliche Rufnummer 116 117 bestimmt. Diese Rufnummer wird mit dem Inkrafttreten des GKV-VStGs auch einheitlich bundesweit bereitgestellt.

Verlängerung der Familienversicherung um Zeiten des Freiwilligendienstes

Kinder sind bis zu verschiedenen Altersgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Eine Verlängerung war bisher nur möglich, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht oder ersatzweise Erfüllung des Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurde. Zum 1. Juli 2011 wurde sowohl die Wehrpflicht als auch der Zivildienst ausgesetzt. Als Ersatz wurde der Freiwilligendienst ins Leben gerufen. Im GKV-VStG wird nun regelt, dass für alle freiwilligen „Ersatzdienste“ eine beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenkasse der Eltern über das 25. Lebensjahr hinaus möglich ist. Hierfür muss – wie bisher – nachgewiesen werden, dass der Freiwilligendienst zu einer Verzögerung oder Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung führt. Der Verlängerungszeitraum ist auf höchstens 12 Monate begrenzt.


Hier finden Sie alle Informationen noch einmal auf einen Blick als PDF zum Download:
PDF Versorgungsstrukturgesetz - Vorteile für Versicherte

Lassen Sie sich diese Seite vorlesen.