Sonderausgaben sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung und nur aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelung der §§ 10 und 10a EStG steuerlich abzugsfähig. Es wird unterschieden zwischen den beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen, den unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben sowie der sog. Riester-Förderung.
Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen zunächst die Beiträge zur sog. Basisvorsorge. Hierzu gehören Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Ferner gehören dazu Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. "Rürup-Rente"), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres vorsieht. Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Diese Vorsorgeaufwendungen sind bis zu 20.000 EUR je Jahr als abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen ansetzbar. Im Jahr 2012 sind 74 %, d.h. also bis zu 14.800 EUR begünstigt. Dieser Prozentsatz steigt in den Folgejahren weiter jährlich um 2 % an.
Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risiko-Lebens-Versicherungen sowie zu vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen können je Kalenderjahr bis zu 2.800 EUR als sonstige Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Bei Steuerpflichtigen wie Arbeitnehmer, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben, beträgt der Höchstbetrag nur 1.900 EUR. Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sowie Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen können ohnehin nur in Höhe von 88 % als Vorsorgeaufwendungen Berücksichtigung finden. Übersteigen die Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung die übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen, sind sie seit 2010 in voller Höhe auch über die genannten Höchstbeträge hinaus begünstigt. Dann wirken sich die anderen Vorsorgeaufwendungen nicht mehr aus.
Da die Höchstbetragsberechnung ab 2005 gegenüber dem alten Recht ungünstiger sein kann, führt die Finanzverwaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung durch. Die Vorsorgeaufwendungen werden im laufenden Jahr bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren über die sog. Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Auf der anderen Seite sind die unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zu nennen, die - bis auf wenige Ausnahmen - der Höhe nach unbegrenzt abzugsfähig sind. Zu dieser Gruppe gehören
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten bis zu 13.805 EUR zuzüglich übernommener Beiträge zur Basis-Krankenversicherung bzw. zur Pflegeversicherung. Es handelt sich um das sog. "Realsplitting". Der andere Ehegatte muss hierzu die sog. Anlage "U" unterschreiben. Mit dieser Unterschrift stimmt er dem Sonderausgabenabzug zu, verpflichtet sich andererseits aber auch diese Einnahmen bei sich besteuern zu lassen.
Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen
gezahlte Kirchensteuer, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer angefallen ist
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung seit 2012 bis zu 6.000 EUR
Schulgeld in Höhe von 30 % des Entgelts für den Besuch von Schulen (Höchstbetrag 5.000 EUR).
Seit 2002 ist ein weiterer Sonderausgabenabzug als Teil der sog. Riester-Förderung der zusätzlichen freiwilligen Altersvorsorge über § 10a EStG geregelt. Dem Anleger steht z.B. für 2012 ein Sonderausgabenabzug in Höhe von bis zu 2.100 EUR zu, es sei denn der Anspruch auf die Zulagen (Grundzulage 154 EUR, Kinderzulage je Kind 185 EUR) ist höher als die steuerliche Auswirkung auf den Sonderausgabenabzug. Für ab 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage 300 EUR. Für jüngere Anleger gibt es ab 2008 noch einen einmaligen Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von 200 EUR, so weit sie noch nicht älter als 25 Jahre alt sind.
Als allgemeine Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug müssen dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr Aufwendungen entstanden sein. Diese Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sein.
Ab 2012 sind auch Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit zwei Drittel der angefallenen Kosten, höchstens 4.000 EUR jährlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
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