Sozialversicherung 2010

Wer sich über die Neuerungen in der Sozialversicherung auf dem Laufenden hält, sorgt dafür, dass er immer richtig versichert ist. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Änderungen für 2010:

 

 

Fakten rund um Ihre Krankenversicherung

Krankenversicherungspflicht

2010 steigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 49.950 €. Das entspricht einem monatlichen Betrag von 4.162,50 €. Es besteht die reguläre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern das Jahresarbeitsentgelt diese Grenze nicht überschreitet. Wenn Versicherte jedoch in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben, scheiden sie aus der Krankenversicherungspflicht aus und können sich als freiwillige Mitglieder in der BKK versichern.

Beiträge zur Krankenversicherung

Für die Beiträge gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,9% im Jahr 2010. Hierbei greift jedoch die monatlichen Beitragsbemessungsgrenze: Die maximalen Krankenversicherungsbeiträge berechnen sich aus einem Monatsentgelt von 3.750,00 €. Der von den Versicherten allein zu tragende Anteil beträgt 0,9%, die übrigen 14% tragen zur einen Hälfte der Arbeitgeber, zur anderen Hälfte der Arbeitnehmer.

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

Seit dem 1.1.2009 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,8 %. In der Rentenversicherung gilt nach wie vor ein Beitragssatz von 19,9 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die entsprechenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Höchstgrenze zur Berechnung der Beiträge (Beitragsbemessungsgrenze) für Versicherte im Rechtskreis West beträgt monatlich 5.500,00 € (2009: 5.400,00 €) und im Rechtskreis Ost 4.650 € (2009: 4.550,00 €).

Beiträge zur Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt für 2010 die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3.750,00 €. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Es gilt der Beitragssatz von 1,95 %.
Kinderlose Mitglieder haben ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zu leisten, ihr Beitragsanteil beträgt also 1,225 % (1,95% X 50%+ 0,25%). Keinen Beitragszuschlag zahlen kinderlose Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, Wehr- oder Zivildienst leisten oder Arbeitslosengeld II beziehen.
In Sachsen trägt der Arbeitnehmer einen Beitragsanteil von 1,475% - bei Kinderlosigkeit erhöht sich der Anteil auf 1,725 %.

Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone

Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen monatlich 400,01 € und 800,00 € (Gleitzone) zahlen die Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aus einem verminderten Arbeitsentgelt. Für 2010 lautet die Formel zur Berechnung des verminderten Arbeitsentgelts:

beitragspflichtige Einnahme =1,2415 x AE – 193,20 EUR

Ein Hinweis: Unter der Rubrik Arbeitgeber finden sie unseren „Gleitzonenrechner“ . Damit können Sie ganz bequem die entsprechenden Beiträge und Umlagen berechnen.

Beiträge für freiwillig Versicherte

Für die Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 851,67 € angenommen. Für freiwillig versicherte Selbstständige beträgt dieser Wert mindestens 1.916,25 €, für Existenzgründer 1.277,50 €.

Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten oder ähnlichen Bezügen

Versicherungspflichtige, die neben ihrem Arbeitsentgelt oder ihrer Rente noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, zahlen davon Krankenversicherungsbeiträge, wenn diese Bezüge 127,75 € im Monat übersteigen.
Die Beitragsberechnung aus den Versorgungsbezügen erfolgt aus dem vollen allgemeinen Beitragssatz von 14,9%.

Studentische Krankenversicherung

Die einheitlichen Beiträge zur studentischen Krankenversicherung betragen seit dem 1.Juli 2009 monatlich 53,40 € zuzüglich 9,98 € für die Pflegeversicherung.
Studenten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, zahlen für die Pflegeversicherung einen Beitrag von 11,26 €.

Krankengeld

Berechnungsgrundlage für die Höhe des Krankengelds ist das regelmäßige Einkommen (Regelentgelt). Das Höchstregelentgelt beträgt jedoch täglich 125,00 € (2010). Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeldbetrag von 87,50 €. Das entspricht 70 % des Höchstregelentgelts. Das Krankengeld darf 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts jedoch nicht übersteigen. Von dem ermittelten Krankengeld sind im Normalfall noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass während des Bezugs von Krankengeld vom Arbeitgeber ein tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarter Krankengeldzuschuss, Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung, Stellung einer Dienstwohnung etc.) oder vermögenswirksame Leistungen weiter gewährt werden.

Solange diese Leistungen des Arbeitgebers zusammen mit dem Netto-Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 € übersteigen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen und den Beitrag. Wenn das Nettoarbeitsentgelt jedoch um mehr als 50,00 € überschritten wird, gilt der weiter gewährte Betrag als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dann wird das Krankengeld gekürzt und es sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Festzuschüsse zum Zahnersatz

Zum Zahnersatz zahlt die BKK grundsätzlich einen befundorientierten Festzuschuss, der 50 % der festgelegten Beträge für die jeweilige Regelversorgung entspricht. Er erhöht sich um 20 %, wenn ein Versicherter sich in den letzten fünf Kalenderjahren mindestens einmal jährlich von einem Zahnarzt untersuchen ließ. Kann er sogar zehn Jahre Vorsorge nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss um weitere 10 %.

Das allseits beliebte Bonusheft ist also weiter von großer Bedeutung. Lassen Sie sich deshalb vom Zahnarzt die durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen eintragen. Übrigens: Für reine Vorsorgeuntersuchungen müssen Versicherte keine Praxisgebühr zahlen.

Härtefallregelung beim Zahnersatz

Die BKK übernimmt sogar 100 % der Kosten für die jeweilige Regelversorgung, wenn Versicherte wegen ihrer Einkommensverhältnisse unzumutbar belastet werden. Das trifft dann zu, wenn die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Alleinstehender (2010) 1.022,00 € im Monat nicht übersteigen. Leben in Ihrem Haushalt Familienangehörige, sind die Gesamteinnahmen aller Angehörigen zu berücksichtigen. Dafür erhöht sich die Einkommensgrenze für den ersten Angehörigen um 383,25 € und für jeden weiteren Angehörigen um 255,50 €. Härtefälle können auch bei anderen Personengruppen, beispielsweise beim Bezug von Arbeitslosengeld II, vorliegen. Wählt ein Versicherter einen aufwendigeren Zahnersatz als die Regelversorgung, hat er die Mehrkosten selbst zu zahlen.

Haben Sie Fragen zu möglichen Beteiligungen? Wenden Sie sich einfach an Ihre BKK.

Die Zuzahlungen

Generelle Befreiung für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr generell von allen Zuzahlungen befreit (außer bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, Fahrtkosten und bestimmten Hilfsmitteln, die gleichzeitig einen „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ darstellen (zum Beispiel orthopädische Schuhe).

Individuelle Belastungsgrenzen

Die individuelle Belastungsgrenze beträgt bei allen Zuzahlungen 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten (außer Zahnersatz und Kieferorthopädie). Bei Familien werden für den Ehepartner (2010) 4.599,00 € und für jedes familienversicherte Kind 6.024,00 € als Abschlag von den Gesamteinnahmen abgezogen. Für einige Personengruppen gelten besondere Regelungen.

Sonderregelung für chronisch Kranke

Wer wegen schwerwiegender chronischer Krankheit in Dauerbehandlung ist, hat nur Zuzahlungen bis 1 % seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Diese Belastungsgrenze gilt für den gesamten Familienhaushalt.
Voraussetzung für die verminderte Belastungsgrenze ist eine ärztliche Beratung über die Früherkennungsuntersuchungen auf Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs für Frauen, die nach dem 1.4.1987 und Männer, die nach dem 1.4.1962 geboren wurden. Diese Beratung – die in einem Präventionspass vermerkt werden muss – soll sicherstellen, dass die Versicherten umfassend über die Vor- und Nachteile dieser Untersuchungen aufgeklärt werden und sich auf einer fundierten Grundlage entscheiden können.

Bei Fragen rund um das Thema Sozialversicherung 2010 oder für weitere Detail-Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre BKK. Wir helfen Ihnen gerne weiter. 

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