Höhere Kosten durch "Kostenerstattung"?
Mit der Krankenversichertenkarte und einer Praxisgebühr von 10 Euro im Quartal bekommt jeder Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse notwendige medizinische und nichtmedizinische Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip. Die Karte kann ohne Rücksprache mit der Krankenkasse eingesetzt werden, wann immer die Gesundheit das erforderlich macht. Mit der Abrechnung und Bezahlung der Leistungen hat der Versicherte nichts zu tun, beides übernimmt die Krankenkasse in direktem Kontakt mit den Leistungserbringern (Ärzten, Apothekern, Krankenhäusern, Physiotherapeuten usw.) bzw. deren Organisationen. Mit der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesundheitsreform hat der Gesetzgeber die Option der Kostenerstattung für die Versicherten erleichtert. Was auf den ersten Blick nach mehr Wahlfreiheit aussieht, kann aber schnell zur Kostenfalle werden.
Informationen auf einen Blick
Wie funktioniert die Kostenerstattung beim Arzt?
Wenn sich ein Versicherter für die Kostenerstattung entscheidet, muss er die Arztrechnung bei seiner Krankenkasse einreichen. Sie prüft dann, welche der erbrachten ärztlichen Leistungen zum Leistungskatalog der GKV gehören. Auf dieser Grundlage wird errechnet, was der Arzt dafür bei einer Behandlung über die Krankenversichertenkarte erhalten hätte; dieser Betrag wird dann als Kostenerstattung an den Versicherten überwiesen – abzüglich der ggf. zu zahlenden Eigenbeteiligung, wie der Praxisgebühr. Außerdem darf die Krankenkasse vom Erstattungsbetrag 5% für die Bearbeitung der Rechnung abziehen.
Mit der Kostenerstattung gehen Versicherte ein finanzielles Risiko ein. Es kann passieren, dass sie auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Um dies zu vermeiden, können die Krankenkassen in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder zusätzliche Tarife für Kostenerstattung wählen können. Der Versicherte muss die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Kostenerstattung in Kenntnis setzen. Der Versicherte ist dann mindestens für ein Kalendervierteljahr an die Wahl der Kostenerstattung gebunden.
Was versteht man unter dem Begriff der Kostenerstattung?
Der Versicherte muss seine Rechnung zunächst selbst begleichen, bevor er die Kostenerstattung bei seiner Krankenkasse beantragen kann. Die Rechnung wird dabei auf der Basis der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte ausgestellt. Wenn ein Versicherter sich für die Kostenerstattung entscheidet, rechnet der Arzt jede einzelne erbrachte Leistung nach der privatärztlichen Gebührenordnung mit 2,3-fachem Satz ab. Er bekommt also das Doppelte der bisherigen Einnahmen. Bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung mit dem Patienten kann dieser Faktor auch noch erhöht werden. Diese zusätzlichen Kosten sind allein vom Versicherten zu tragen, sie gehören nicht zu den von der Kasse zu erstattenden Kosten. Damit gilt: Nicht alles, was der Patient in der Apotheke, beim Arzt oder für einen Krankenhausaufenthalt bezahlt, bekommt er später von seiner Krankenkasse zurück.
- Bei der Behandlung von Sehstörungen mit der anschließenden Diagnose Glaukom belief sich der Rechnungsbetrag des Arztes auf 409 Euro. Die Kasse des Patienten erstattete davon 72 Euro. 337 Euro muss der Versicherte also selbst bezahlen.
- Eine ambulante Krampfader-OP wurde nach Wahl der Kostenerstattung mit 690 Euro berechnet. Erstattet wurden dem Versicherten 300 Euro. Bleiben 390 Euro, die der Patient alleine bezahlen muss.
Wie funktioniert die Kostenerstattung beim Zahnarzt?
Sie funktioniert im Prinzip genauso wie bei niedergelassenen Ärzten, nur ist hier die spezielle Gebührenordnung für Zahnärzte die Grundlage. Das heißt: Der Zahnarzt kann die üblichen Leistungen teurer abrechnen und zusätzlich Leistungen erbringen, die nicht zu den Kassenleistungen gehören.
Ins Geld gehen kann das vor allem beim Zahnersatz: Auch wenn der Patient mit dem Zahnarzt einen besonders aufwändigen Zahnersatz vereinbart – z. B. aus teuren Materialien oder mit Implantaten, wo eine Teilprothese genügen würde – erstattet die Krankenkasse immer nur den üblichen Festzuschuss für eine Regelversorgung. Für die Zusatzkosten kann man eine Zusatzversicherung abschließen, das geht aber auch ohne die Wahl der Kostenerstattung und bei Behandlungen auf Krankenversichertenkarte.
Wie funktioniert die Kostenerstattung im Krankenhaus?
Die medizinischen Leistungen im Krankenhaus werden grundsätzlich über so genannte „DiagnosticRelated Groups“ (DRG) berechnet. Das sind pauschale Beträge zur Behandlung bestimmter Krankheitsbilder. Trotzdem muss die Wahl der Kostenerstattung für diesen Bereich gut überlegt werden: Für Privatpatienten üblicher Zusatzkomfort (Einzelzimmer, besonderes Essen usw.) oder Behandlungen durch den Chefarzt werden natürlich nicht von der Krankenkasse erstattet. Allerdings gibt es auch hierfür Zusatzversicherungen, die man auch ohne Kostenerstattung abschließen und nutzen kann. Außerdem: Krankenhausrechnungen liegen schnell im vier- oder fünfstelligen Bereich. Wer sich für die Kostenerstattung entscheidet, muss solche Summen ggf. ganz vorstrecken können. Im Übrigen werden Krankenhauskosten heute auch für die privat Krankenversicherten im Regelfall unmittelbar vom privaten Krankenversicherungsunternehmen mit dem Krankenhaus abgerechnet.
Wie funktioniert die Kostenerstattung bei Arzneimitteln?
Alle gesetzlichen Krankenkassen sind seit dem 1.1.2011 durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) verpflichtet den Patienten ein Wahlarzneimittel gegen Vorkasse anzubieten. Der Patient kann nun sagen: Ich möchte lieber ein anderes Mittel mit dem gleichen Wirkstoff, als das der Apotheker eigentlich verabreicht hätte. Das kann das Original sein oder ein Generikum, das er schon kennt. Dieses Medikament bezahlt er dann direkt beim Apotheker und holt sich einen Teil der Kosten bei der Krankenkasse zurück. Bei Vorkasse zahlen die Patienten aber drauf und haben zusätzliche Arbeit, weil sie bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung stellen müssen. Die Krankenkassen raten den Patienten allein deshalb von solchen „Vorkasse-Medikamenten“ ab. Die Neureglung ist kompliziert und einen medizinischen Zusatznutzen haben die teureren Arzneimittel auch nicht. Im Gegensatz zur Kostenerstattung für einzelne oder mehrere Leistungsbereiche gilt für diese Kostenerstattung die Mindestbindungsfrist von einem Kalendervierteljahr nicht.
Ist die Behandlungsqualität des Arztes höher bei der Wahl der Kostenerstattung?
Grundsätzlich hat jeder Patient Anspruch auf eine qualitativ hochwertige Behandlung nach dem neuesten Stand des medizinischen Wissens. Ein Arzt darf den Barzahler nicht „besser“ behandeln als andere Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse. Dennoch kann der Versicherte auch ohne Wahl der Kostenerstattung individuelle Gesundheitsleistungen (IgeL) „privat einkaufen“. Die Abrechung der üblichen Leistungen über die Krankenversichertenkarte bleibt davon unberührt.
Was rät der BKK Bundesverband den Versicherten?
Insgesamt ist das Kostenerstattungsprinzip für den Patienten mit Mehraufwand und letztlich mit Mehrkosten verbunden. Jeder Versicherte oder Patient muss selbst entscheiden, ob er diese Mehrkosten für eine Behandlung, die der Behandlung eines privat Krankenversicherten in einzelnen Aspekten ähnelt, in Kauf nehmen möchte. Wenn Sie hierzu auch Informationen von neutraler Stelle haben möchten, dann wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe oder an die Stiftung Warentest bzw. informieren Sie sich auf deren Homepages im Internet.
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