
Seit dem 01.01.2009 erheben alle gesetzlichen Krankenkassen einen einheitlichen Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent. Die Beiträge der Mitglieder fließen seitdem gemeinsam mit Steuermitteln in den sog. Gesundheitsfonds. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten zur Finanzierung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Sofern die Mittel nicht ausreichen, um den Finanzbedarf einerKrankenkasse zu decken, muss ein Zusatzbeitrag von den Mitgliedern erhoben werden. Die Zusatzbeiträge werden als fester Eurobetrag erhoben.
Schon seit dem 1. Januar 2009 gilt, dass die Krankenkassen Zusatzbeiträge von den Versicherten zu erhebenhaben, wenn sie nicht mit den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds auskommen. Diesen Zusatzbeitrag müssen die Versicherten allein tragen. Arbeitgeber beteiligen sich nicht an der Finanzierung..Seit dem1. Januar 2011 dürfen die Zusatzbeiträge nur noch als fester Eurobetrag und nicht mehr einkommensabhängig erhoben werden.
Den Mitgliedern einer Krankenkasse wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht. Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen auch ohne Einhaltung der allgemeinen 18-monatigen Bindungsfrist gekündigt werden. Auf das Sonderkündigungsrecht müssen die Mitglieder spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit hingewiesen werden. Die Fälligkeit und die Zahlung des Zusatzbeitrags werden in der Satzung der Krankenkasse geregelt.
Gesetzlich Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse Zusatzbeiträge ankündigt. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Zusatzbeiträge muss der Versicherte in dieser Zeit nicht zahlen, die normalen Beiträge hingegen schon.
Um zu kündigen reicht ein einfaches Kündigungsschreiben. Innerhalb von 14 Tagen hat die Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung zu senden. Diese muss dann bei der neuen (gewählten) Krankenkasse eingereicht werden. Die neue Krankenkasse stellt daraufhin eine Mitgliedsbescheinigung aus, die - bei Beschäftigten - dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
Die Krankenkasse informiert alle ihre Mitglieder bis zum 15.5.2012, dass der Zusatzbeitrag ab Juli 2012 erhoben wird (Fälligkeit am 27.7.2012). Das Mitglied macht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündigt seine Mitgliedschaft am Die Krankenkasse informiert alle ihre Mitglieder bis zum 15.5.2012, dass der Zusatzbeitrag ab Juli 2012 erhoben wird (Fälligkeit am 27.7.2012). Das Mitglied macht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündigt seine Mitgliedschaft am 12.7.2012.
Die Sonderkündigung erfolgte rechtzeitig bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags. Ein Krankenkassenwechsel ist daher zum 1.10.2012 möglich. Aufgrund des ausgeübten Sonderkündigungsrechts zahlt das Mitglied für den Zeitraum 1.7.–30.9.2012 keinen Zusatzbeitrag.
Sofern das Mitglied die 18-monatige Bindungsfrist erfüllt hat (reguläre Kündigung), endet die Mitgliedschaft in diesen Fällen am 31.10.2012, wenn das Mitglied bis zum Ende der Kündigungsfrist eine neue Mitgliedschaft nachweist.
Da es sich nicht um eine Kündigung im Rahmen des Sonderkündigungsrechts handelt, ist der Zusatzbeitrag zu leisten.
Die erstmalige Fälligkeit verschiebt sich auf den 20.8.2012. Bis dahin muss die Kündigung vorliegen. Ein Krankenkassenwechsel wäre dann zum 1.11.2012 möglich.
Jede Krankenkasse darf einen Zusatzbeitrag erheben, wenn sie mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommt. Die Zusatzbeiträge müssen sich die Krankenkassen von ihrem Verwaltungsrat genehmigen lassen. Danach muss die Satzung geändert werden. Genehmigt werden die Zusatzbeiträge vom Bundesversicherungsamt (BVA). Das BVA prüft, ob die Höhe des Zusatzbeitrags dem Bedarf der Kasse angemessen ist.
Säumige Versicherte, die mit der Zahlung des Beitrags für sechs Monate im Rückstand sind, werden künftig mit einem Verspätungszuschlag von mindestens 20 Euro bestraft. Bis zur Zahlung der ausstehenden Zusatzbeiträge und des Verspätungszuschlages besteht zudem kein Anspruch auf Sozialausgleich, es sei denn der Versicherte hat eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mit seiner Krankenkasse getroffen und zahlt die Raten vereinbarungsgemäß.
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